Änderungen im Telekommunikationsgesetz

Bis zum 30.11.2021 galt: Kabelgebühren sind nach § 2 BetrKV umlagefähige Betriebskosten. Seit dem 01.12.2021 hat sich dies geändert und nach einer Übergangsfrist zum 01.07.2024 entfällt dieses.

Nach dem neuen § 71 Abs. 2 können Verbraucher (also meist Wohnraummieter) die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Hausverwalter und Vermieter stehen daher vor folgenden Fragen:

Was sollte jetzt mit den Kabelnetzbetreibern vereinbart werden? Was sollte jetzt mit neuen Mietern vereinbart werden? Was passiert, wenn der Mieter die Kabelleistung kündigt? Was passiert, wenn ich gegenüber dem Kabelbetreiber kündige? Muss ich dann noch an den Mieter liefern?

Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Fragen.