FAQ für Mieter

Ich bin mit der Miete in Verzug, was kann ich tun?

Sprechen Sie uns bitte an!

Warten Sie bitte nicht so lange, bis ein Rückstand entstanden oder gewachsen ist. Melden Sie sich bereits dann, wenn für Sie abzusehen ist, dass Sie Ihre Miete nicht mehr zahlen können damit wir schnell gemeinsam eine Lösung finden können. Wir haben ein offenes Ohr für solche Probleme und sind auch in vielen Fällen in der Lage, Ihnen bei kurzfristigen Mietschulden eine Teilzahlungsvereinbarung anzubieten.

Muss ich meine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung in einer Summe zahlen?

Auch hier ist es möglich, eine Teilzahlung mit Ihnen zu vereinbaren. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Habe ich Anspruch auf Wohngeld?

Bitte setzen Sie sich mit dem für Sie zuständigen Wohngeldamt in Verbindung und lassen Sie Ihren möglichen Anspruch dort prüfen. Wohngeld  kann nicht rückwirkend gewährt werden. Also zögern Sie nicht, rechtzeitig einen Antrag zu stellen.

Wie kündige ich meinen Mietvertrag und wie sind die Fristen?

Die Kündigung muss schriftlich bei uns eingehen. Kündigungen per Fax oder E-Mail sind nicht rechtskräftig. Die Kündigung muss von allen Mietvertragspartnern unterschrieben sein. Die Kündigungsfrist von Wohnungen beträgt in der Regel 3 Monate zum Ende eines Monats. Um die Kündigung fristgemäß abzugeben, muss diese spätestens am 3.Werktag des Monats (Achtung: Samstag zählt als Werktag!) bei uns eingegangen sein.

Kann ich einen Nachmieter stellen, um die Kündigungszeit zu verkürzen?

Im Prinzip ja. Allerdings prüfen wir auch beim vorgeschlagenen Nachmieter die vollständig eingereichten Bewerbungsunterlagen nebst Anlagen, wie sie auch von Neumietern verlangt werden. Der Vermieter behält sich vor, auch anderen Bewerbern die Möglichkeit einer Besichtigung einzuräumen und die Wohnung zu inserieren, um einen geeigneten Bewerber auswählen zu können. Akzeptieren wir den vorgeschlagenen Nachmieter, findet trotzdem noch eine Wohnungsabnahme durch unseren Außendienst statt. Festgestellte Mängel und nötige Schönheitsreparaturen müssen behoben und durchgeführt werden.

Bitte denken Sie daran: Ihr Vertragspartner ist Ihr Vermieter. An diesen übergeben Sie auch Ihre Wohnung. Die Entscheidung, ob Einbauten entfernt oder farbliche Dekorationen in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden müssen, obliegt Ihrem Vermieter. Das gilt unabhängig von etwaigen Absprachen, die Sie mit Ihrem Nachmietinteressenten abstimmen.

Ich möchte innerhalb des Hauses umziehen…

Wir freuen uns, dass es Ihnen bei uns gefällt und Sie bei uns bleiben möchten. Natürlich ist ein Umzug innerhalb des Hauses möglich, sofern eine Wohnung frei ist. Ein Umzug innerhalb des Hauses wird von uns wie jeder andere Umzug gehandhabt. Bitte bewerben Sie sich schriftlich um die freie Wohnung. Der Vermieter behält sich vor, auch anderen Bewerbern die Möglichkeit einer Besichtigung einzuräumen und die Wohnung zu inserieren, um einen geeigneten Bewerber auswählen zu können. Wenn Ihre Bewerbungsunterlagen von uns mit positivem Ergebnis geprüft wurden, ist solch ein Umzug mit „alten Bekannten“ eine Erleichterung für beide Seiten. Denken Sie bitte daran, dass auch bei Umzug im gleichen Haus Ihre alte Wohnung mit der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt und abgenommen werden muss.

Bitte denken Sie auch hier daran: Die Entscheidung, ob Einbauten entfernt oder farbliche Dekorationen in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden müssen, obliegt Ihrem Vermieter.

Wie melde ich einen Mangel oder Schaden?

Bei Schäden oder Mängeln wenden Sie sich bitte zuerst immer an unseren Mitarbeiter vor Ort, d.h. den Hausmeister oder die zuständige Hausmeisterfirma. Diese werden den Schaden schnell begutachten und ihn direkt an uns weitermelden, damit eine Fachfirma beauftragt werden kann. Gerne können Sie uns auch eine eMail senden oder das Serviceportal nutzen.

Trennung: Was wird aus dem Mietvertrag?

Nicht alle Beziehungen halten ewig. Trennt sich ein Paar, müssen sie meist einiges regeln. Und haben sie zusammengewohnt, stellt sich die Frage: Was wird aus dem Mietvertrag?

Geht eine Beziehung in die Brüche, gehen zwei Menschen künftig wieder alleine ihrer Wege. Je länger die Beziehung gedauert hat und je enger Sie zusammengelebt haben, umso mehr müssen Sie klären. Neben der Trennung des Hausrates und vielleicht gemeinsamer Versicherungsverträge, wird zumindest einer von Ihnen aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Aus dem Mietvertrag kommt er aber nicht so einfach raus. Dieser kann nur von beiden gemeinsam gekündigt werden.

Einfach ist die Situation, wenn nur einer der beiden Partner als Mieter im Mietvertrag steht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn zu Beginn der Beziehung Ihr Partner in die von Ihnen bereits bewohnte Wohnung eingezogen ist. Die Änderung des Mietvertrages ist nicht zwingend erforderlich. Zieht also nach einer Trennung Ihr Ex-Partner, der nicht Mieter der Wohnung ist, wieder aus, ändert sich rechtlich nichts. Ihren Vermieter sollten Sie trotzdem informieren.

Schwieriger wird es, wenn Sie beide als Mieter im Mietvertrag eingetragen sind. Ihre Trennung ändert nämlich den Mietvertrag nicht. Auch der Auszug eines Mieters entbindet ihn nicht aus dem Mietvertrag. Sie schulden beide weiterhin die Miete und dürfen zumindest theoretisch beide weiter die Wohnung nutzen. Natürlich ist es möglich, sich untereinander zu einigen. Sind Sie bereit, die Miete allein weiterzuzahlen, kann Ihr Ex-Partner natürlich ausziehen und seine Zahlung einstellen. Da er aber weiter gesamtschuldnerisch mit Ihnen haftet, sind Probleme vorprogrammiert.

Haben mehrere Personen einen Mietvertrag geschlossen, können nur beide gemeinsam kündigen. Was nicht geht: Der wegziehende Partner kündigt seinen Teil des Mietvertrages separat. Eine solche Kündigung ist nicht möglich. Eine Kündigung müssen Sie mit Wirkung für beide gemeinsam unterzeichnen.

Wie bewerbe ich mich um eine Wohnung?

Wenn Sie sich für eine Wohnung aus unserem Verwaltungsbestand interessieren, bewerben Sie sich bitte online unter Zuhilfenahme unseres Selbstauskunftformulars.